Das Vergleichsportal Verivox darf seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nicht mehr anbieten, wenn es nicht ausdrücklich auf die eingeschränkte Tarifauswahl hinweist. Das bestätigt das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).
Verivox: Nur 48 Prozent des Marktes abgebildet
Bei dem Online-Vermittler Verivox können Kunden unter anderem Privathaftpflichtversicherungen vergleichen und abschließen. Allerdings sind dort nur die Versicherer aufgelistet, die Verivox eine Provision zahlen. Dadurch fehlte fast die Hälfte der Anbieter wie etwa die Allianz, HUK-Coburg, Continentale und die WWK.
Die Versicherer, die Verivox damit im Angebot hatte, bilden laut den Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sogar nur 48 Prozent des Marktes ab. Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
„Je weniger Anbieter berücksichtigt werden, desto weniger aussagekräftig ist ein Vergleich. Die für den Kunden besten Tarife am Markt sind dann vielleicht gar nicht mit dabei“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv, in einer Mitteilung. „Deshalb müssen Verbraucher deutlich über eine eingeschränkte Marktauswahl informiert werden.“
Für den Verbraucher sei außerdem nicht erkennbar, dass die Empfehlungen von Verivox nur auf eine sehr eingeschränkte Marktauswahl beruhen würden. Zwar gäbe es eine Liste, die auch nicht teilnehmende Versicherer aufführen würde, diese sei aber laut vzbv hinter einem „unscheinbaren Link” versteckt und enthielte keine Hinweis auf den stark eingeschränkten Marktanteil.
Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz
Verivox hielt dagegen, dass es lediglich einen Preisvergleich anbiete und in dieser Phase noch gar nicht als Versicherungsmakler agiere.
Das Gericht stimmte allerdings der Argumentation des vzbv zu: Verivox verstoße gegen die Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz, urteilte das OLG. Makler sei, „wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein“.
Der Link reiche als Aufklärung nicht aus. Darüber hinaus würden Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlen.
Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig. Verivox prüft nun, in die Revision zu gehen.
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