Kommerzielle Blogs müssen ab jetzt sehr vorsichtig sein, wenn sie über den eigenen Content auf andere Seiten verlinken. Laut neuestem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gilt dieser Akt bereits als Urheberrechtsverletzung und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Dies entschied nun die zweite Kammer des EuGHs. In einem aktuellen Rechtsstreit erhob der Herausgeber des Playboys gegen ein niederländisches Web-Portal Anklage. Die Website Geenstijl.nl verlinkte auf Nacktfotos der holländischen Moderatorin Britt Dekker, die illegal veröffentlicht wurden. Die Bilder selbst stammten aus einem Shooting für den Playboy und folglich erhob das Medienhaus, das das Herrenmagazin herausgibt, Klage gegen das Web-Portal.
Urteil bezieht sich nur auf Anbieter
Hierbei geht es allerdings explizit um die Webseiten-Betreiber und nicht um dessen Leser, die auf den Link klicken. Von ihnen könne schlecht erwartet werden, die gesetzten Links auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Kommerzielle Nutzer dagegen stehen in der Pflicht, vor der Veröffentlichung des Links zu prüfen, ob möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vorliegen könnte. Bestehen Zweifel am angeblich geprüften Link, muss der Anbieter im Zweifelsfall beweisen, dass die Verlinkung zu einem späteren Zeitpunkt, also nachdem der Link online ging, verändert wurde und von der ’nachträglichen‘ Urheberrechtsverletzung nichts wusste.
Auch kleine Blogs sind kommerziell!
In der Urteilsverkündung wurde allerdings anerkannt, dass durch diese eingeschränkte Linkfreiheit auch die freie Meinungsäußerung leiden kann. Dennoch stehen kommerzielle Anbieter in der Pflicht, alle gesetzten links auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Damit wird der sonst so unbedenkliche Verweis auf fremde Quellen äußerst unattraktiv, denn häufig lassen sich Verletzungen des Urheberrechts nicht mal eben auf die Schnelle kontrollieren. Hinzu kommt, dass die Definition eines kommerziellen Nutzers sehr vage ist und ab jetzt selbst kleinere Blogger sehr vorsichtig bei der Wahl ihrer Verlinkungen sein müssen.
Im aktuellen Fall wäre allerdings selbst die vorherige Prüfung des Links sinnlos gewesen, denn der Verlag des Playboys wies bereits konkret auf die Urheberrechtsverletzung hin. Und somit handelte es sich um eine unerlaubte „öffentliche Wiedergabe“, für die selbst eine Privatperson zur Rechenschaft gezogen worden wäre.
Titelbild: © fotolia/sebra