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23. Januar 2018
Schimmel im Keller: Warum die Hausratversicherung nicht zahlt

Schimmel im Keller: Warum die Hausratversicherung nicht zahlt

Tritt ein Hausratschaden durch eine sogenannte Naturgewalt ein, dann fordert die Versicherung häufig, dass die Unmittelbarkeit zwischen der Naturgewalt und dem Schadeneintritt nachgewiesen wird. In einem aktuellen Fall ging es um Schimmel infolge eines überschwemmten Kellers.

Deckt die Hausratversicherung Schimmelschäden, die infolge eines überschwemmten Kellers auftreten? Nicht ohne Weiteres. Die Ursache für den Schimmel ist hier nämlich eine Naturgewalt. Im verhandelten Fall war in den Keller eines Gebäudes Wasser eingetreten, nachdem es stark geregnet hatte. Das Oberlandesgericht Dresden hatte über den Fall zu entscheiden.

Unmittelbarkeit muss gegeben sein

Der Kläger wollte Leistungen seiner Hausratversicherung in Anspruch nehmen. Nach starkem Regen war Wasser in seinen Keller eingetreten und infolgedessen habe sich Schimmel auf dort gelagerten Gegenständen gebildet. Das Gericht wies die Berufung des Klägers ab. Er habe keinen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen. Unerheblich sei dabei, ob der Kläger beweisen kann, dass es sich tatsächlich um eine Überschwemmung gehandelt habe, die dann als Naturgewalt einzustufen wäre. In den Versicherungsbedingungen war eindeutig gefordert, dass eine Unmittelbarkeit zwischen der Überschwemmung und dem Schadeneintritt bestehen muss. Eine „Unmittelbarkeit“ von Elementargewalten ist dann gegeben, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist.

Nicht das Wasser, sondern der Schimmel verursachte den Schaden

Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss die unmittelbare und mechanische Einwirkung der Naturgewalt zu den Schäden führen. Im vorliegenden Fall hätte dann das Wasser, das sich durch den Starkregen auf dem Grundstück angesammelt hat, schadenstiftend sein müssen. Der Kläger hat jedoch angegeben, dass sich durch die Wasserstauungen ein Riss in der Außenhaut des Gebäudes gebildet hat und dadurch das Wasser eintreten konnte. Dies widerspricht einer Unmittelbarkeit. Der Riss ist somit als Ursache für das Eindringen des Wassers dazwischengetreten. Weiterhin hat der Kläger vor Gericht ausgesagt, dass die beschädigten Gegenstände nicht „im Wasser gestanden“ haben. Der Schaden sei dadurch entstanden, dass sich die Feuchtigkeit im Keller erhöht habe, weil Wasser in die Isolierung sickerte. Dies wiederum führte dazu, dass sich Schimmel bildete, der die Sachen beschädigte. (tos)

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 21.11.2017, Az.: 4 U 1178/17