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Steuern & Recht
16. Januar 2018
BGH-Urteil zu Verbraucherinfos bei Vertragsabschluss

BGH-Urteil zu Verbraucherinfos bei Vertragsabschluss

Hat es Konsequenzen, wenn der Versicherer die Verbraucherinformationen nicht vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers aushändigt? Mit dieser Frage hat sich der BGH in einem aktuellen Urteil befasst.

Die Frist für den Widerruf eines Versicherungsvertrags beginnt mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der vollständigen Verbraucherinformation. Und zwar auch dann, wenn der Versicherer die Verbraucherinformation nicht vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers ausgehändigt hat. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes könne dies aber einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Informationspflichten dennoch begründen.

Klägerin macht Schadenersatz wegen Pflichtverletzung geltend

Im verhandelten Fall verlangte die Klägerin die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen nach Widerruf einer Rentenversicherung. Da der Widerruf nicht fristgerecht war, erhielt die Klägerin nur eine Teilzahlung zurück. In ihrer Klage verlangt sie, dass alle auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen zurückgezahlt werden. Sie macht Schadenersatz wegen Verletzung der Informationspflicht geltend. Sie beanstandet, dass ihr die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erst nach ihrer Vertragserklärung mitgeteilt wurden. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich korrekt und außerdem fettgedruckt. Es sei ausreichend, wenn sie zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt werde, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrag geschlossen werde. Die Klägerin ging in Revision beim Bundesgerichtshof. Dieser erachtet die Begründung des Berufungsgerichts als nicht ausreichend und hat den Fall daher dorthin zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung vorliegt. Laut dem BGH müsse dafür ein Vermögensschaden vorliegen. (tos)

BGH, Urteil vom 13.12.2017, Az.: IV ZR 353/15