2017 haben deutsche Versicherer knapp zwei Milliarden Euro für durch Unwetter versicherte Sachschäden an Häusern, Hausrat, Gewerbe- und Industriebetrieben gezahlt. In vielen Fällen, wie etwa bei den Überschwemmungen nach dem Sturm „Herwart“, griff die Elementarschadenversicherung. Diese ist prinzipiell nicht nur für private Haushalte sondern auch für Gewerbetreibende ratsam.

Anzeige

Sind Elementarschäden Bestandteil des Versicherungsschutzes, sind in der Regel auch Schäden durch Überschwemmungen oder Rückstau abgesichert. Wann eine Überschwemmung im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen vorliegt, musste das OLG Frankfurt klären.

Gebäudeversicherung mit Absicherung von Elementarschäden war vorhanden

Im betroffenen Fall hatte die Betreiberin eines Wasserkraftwerkes 2001 eine gewerbliche Gebäudeversicherung abgeschlossen. Kurz darauf hatte die Frau aus Thüringen die Police mit der Absicherung von Elementarschäden erweitert.

Ein Bestandteil des Wasserkraftwerkes ist ein Granitwehr, dass im Flussbett steht und einen Teil der Wassermassen zur Kraftwerksanlage leitet. Dieser Umstand sollte der Frau zum Verhängnis werden. Denn im Sommer 2013 kam es zu einem Hochwasser. Der Fluss stieg damals auf das 40-fache seiner Normalmenge an. Das Granitwehr wurde dabei durch die erhöhte Fließgeschwindigkeit und den angestiegenen Druck erheblich beschädigt.

Anzeige

Daraufhin forderte die Frau ihren Versicherer zur Regulierung der Schäden auf. Da sich die Versicherungsgesellschaft weigerte, den Schaden zu begleichen, landete der Fall vor Gericht. So musste das Landgerichts Frankfurt am Main in erster Instanz prüfen, ob es sich bei dem Schaden tatsächlich um einen bedingungsgemäßen Überschwemmungsschaden handele.

Definition einer Überschwemmung

Da bereits die Richter am Landgericht die hochwasserbedingte Beschädigung des Granitwehrs nicht dem versicherten Risiko der Überschwemmung zugeordnet hatten, ging die Klägerin in Berufung. Damit musste nun das OLG Frankfurt am Main den Sachverhalt klären. Doch auch hier hatte die Betreiberin des Wasserkraftwerkes keinen Erfolg. Dabei verwiesen die Richter auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die grundsätzliche Definition einer Überschwemmung. Diese liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn „eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt wird“, so das OLG.

Entsprechend definierten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ursache einer Überschwemmung insbesondere als „Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern“. Bei einer „Ausuferung“ trete das Wasser aus seinem Flussbett beziehungsweise über das Ufer aus und überschwemme das anliegende - vormals trockene - Gelände. Auch der Begriff der „Überflutung“ zeige, dass von einer Überschwemmung erst dann auszugehen sei, wenn das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe, sondern „auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete“.

Anzeige

Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Flusses unterfalle damit nicht dem Begriff der Überschwemmung. Da die Schäden an dem Granitwehr innerhalb des Flussbettes eingetreten seien, liege kein von der Elementarschadensversicherung umfasstes Risiko vor.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde damit zurückgewiesen. Allerdings sei die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin habe nun noch die Möglichkeit, beim Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Das geht aus einer Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main hervor.

Seite 1/2/

Anzeige