Notifizierung versäumt: EuGH erklärt deutsches Leistungsschutzrecht für unzulässig
Schwere Niederlage für die deutschen Verlage. Weil das Leistungsschutzrecht nach einem EuGH-Urteil rechtlich nicht anwendbar ist, droht ihnen der Verlust von Millionen Euro an Prozesskosten gegen Google.
Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist unzulässig. Einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge hätte die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung das am 1. März 2013 beschlossene Gesetz der EU-Kommission vorlegen und notifizieren lassen müssen. Da dies versäumt worden sei, dürften die Bestimmungen des Gesetzes von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden (Rechtssache C - 299/17). Das Urteil hat jedoch keine Auswirkungen auf das im März 2019 beschlossene europäische Leistungsschutzrecht.
- Notifizierung versäumt: EuGH erklärt deutsches Leistungsschutzrecht für unzulässig
- Verlegerverbände zeigen sich irritiert
Das Landgericht Berlin hatte im Mai 2017 die Frage nach der Notifizierungspflicht dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Hintergrund ist ein Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft (VG) Media und dem Suchmaschinenkonzern Google über Lizenzzahlungen für die Nutzung von Medieninhalten.
Urteil bestätigt Auffassung des Landgerichts
Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Bundesregierung im Frühjahr 2013 die damalige Änderung des Urheberschutzgesetzes bei der EU-Kommission anmelden müssen. Das Landgericht Berlin konnte diese Entscheidung jedoch nicht selbst treffen und damit das Gesetz für nicht anwendbar erklären, so dass es die Rechtsfragen dem EuGH in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen vorlegen musste.
Das Gericht folgt damit der Auffassung von Generalanwalt Gerard Hogan. Dieser hatte in seinem Gutachten von Dezember 2018 ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung ihre Pläne der EU-Kommission hätte vorlegen und das Gesetz notifizieren lassen müssen. Demnach entsprachen "die fraglichen neuen deutschen Vorschriften über ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für Presseverleger einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34". Damit hätten sie notifiziert werden müssen.
Staatshaftung nicht ausgeschlossen
Den deutschen Verlagen, die das Leistungsschutzrecht mit Hilfe der VG Media und zahlreichen Gerichtsverfahren durchzusetzen versuchen, droht der komplette Verlust ihrer Prozess- und Anwaltskosten. Diese dürften sich bereits auf rund zehn Millionen Euro summieren. Im Jahresbericht 2017 der VG Media hieß es daher: "Im denkbar schlechtesten Fall wären die Aufwendungen der Vergangenheit fruchtlos. (...) Die VG Media hat gegenüber Aufsichtsrat und Rechteinhabern auf die Notwendigkeit von Vorkehrungen für den Fall des Eintritts eines solchen Szenarios hingewiesen. Die VG Media unterstützt ihre Rechteinhaber dabei, sich auch auf einen solchen Fall vorzubereiten."
Ein Gutachten des Bundestages (PDF) schließt allerdings eine Staatshaftung für den Fall nicht aus, dass "sich Investitionen durch den Verstoß gegen die Notifizierungspflicht als Fehlinvestition erweisen". Pikant in diesem Fall: Innerhalb der Bundesregierung gab es selbst Bedenken, dass gegen die Notifizierungspflicht verstoßen werden könnte. So hieß es in einem Schreiben aus dem Büro des Kulturstaatsbeauftragten: "Ich verstehe, dass hinter der gewählten Auslegung der Richtlinie der politische Wunsch nach möglichst schneller Verabschiedung des Leistungsschutzrechts steht. (...) Auf die Gefahr einer späteren Blamage durch die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes sollte BMJ [Bundesministerium der Justiz] aber hingewiesen werden."
Verlegerverbände zeigen sich irritiert |
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Strenggenommen hat die Lobby nur den Inhalt diktiert, der wurde ja nicht für unzulässig...
Es erinnert stark an das Atommoratorium 2011. Und an die Manipulation des Meldegesetzes...
Lügen und betrügen?
Wenn man da inkompetent ist wird man ja sogar befördert.