Bereits im September waren die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 veröffentlicht worden. Der Entwurf wird in der Regel für das kommende Jahr vom Bundeskabinett durchgewunken - so auch in diesem Jahr.

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Damit steigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 64.350 Euro in diesem Jahr auf künftig 66.600 Euro. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens diesen Betrag verdienen.

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt um 150 Euro im Monat

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden von derzeit 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro im Monat angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 59.850 Euro im Jahr betragen.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2023 auf 7.300 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 87.600 Euro. In Ostdeutschland gilt 2023 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100 Euro beziehungsweise jährlich 85.200 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten und 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern.

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Darüber hinaus steigen auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Während der Eckwert im Westen von monatlich 3.290 Euro auf 3.395 Euro wächst, wird der Wert im Osten der Republik um 140 Euro auf dann 3.290 Euro angehoben.