Sonstiges

Keine Haftung des Versicherungsmaklers bei Informationen per Newsletter

Im Laufe der Zeit ändert sich der Versicherungsbedarf des Versicherungsnehmers häufig. Aufgrund dieser Änderungen ist häufig die Anpassung des Versicherungsschutzes erforderlich.

Teilweise wird vertreten, dass den Versicherungsmakler eine ungefragte Tätigkeitsverpflichtung trifft und er auf die Anpassung des Versicherungsschutzes hinwirken muss. Über einen solchen Fall hatte jetzt das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08.06.2016 (Az.: 4 U 223/15) zu befinden. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer nach Abschluss einer Hausratversicherung mehrere Schmuckgegenstände erworben und dies dem Versicherungsmakler nicht mitgeteilt. Nachdem beim Versicherungsnehmer eingebrochen worden war und diverser Schmuck entwendet wurde, zeigte sich, dass das im Versicherungsvertrag vereinbarte Sublimit nicht ausreichend war, den eingetretenen Schaden abzudecken. Der Versicherungsnehmer machte daraufhin Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend.

Eine Haftung des Versicherungsmaklers schied aus Sicht des OLG Frankfurt u.a. auch deswegen aus, weil der Versicherungsmakler in seiner Kundenzeitschrift über das Erfordernis der Anpassung von Wertgrenzen informiert habe. Der Versicherungsmakler hatte an den Kunden nämlich regelmäßig einen Newsletter versendet. In diesem Newsletter hatte er nicht nur auf die Wertgrenzen für Schmuck und Uhren hingewiesen, sondern auch auf eine erforderliche Anpassung des Versicherungsschutzes bei Neuanschaffungen. Dies erachtete das OLG Frankfurt als ausreichend, obwohl die Hinweise natürlich im Newsletter allgemein gehalten waren. Ein konkreter Hinweis an den individuellen Versicherungsnehmer und dessen Versicherungsvertrag war nicht erforderlich.

Versicherungsmaklern kann daher nur empfohlen werden, ihre Kunden regelmäßig im Rahmen von Newslettern über aktuelle Entwicklungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes zu informieren.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg und vertritt dort regelmäßig Versicherungsmakler in Haftungsfällen. Nähere Informationen erhalten Sie unter http://joehnke-reichow.de/anwaltsprofil/rechtsanwalt-reichow/

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08.02.2018 ausführlich zum Thema Maklerhaftung. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie unter http://joehnke-reichow.de/vermittler-kongress-2018/

1 Comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Newsletter abonnieren
Wir benutzen Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.
Send this to a friend