Eingeklemmt in der U-Bahn: Wer haftet?

Berater von Martin Thaler

Ein Mann war von einer sich schließenden U-Bahn-Tür eingeklemmt worden, nachdem er in letzter Sekunde in den Zug springen wollte. Vor Gericht ging es um die Frage, ob der U-Bahn-Betreiber diesen Vorfall hätte verhindern können und müssen.

Ist die U-Bahn verantwortlich, wenn man in der Tür stecken bleibt?

Ist der U-Bahn-Betreiber bzw. der Fahrer verantwortlich, wenn ein Passagier in der Tür stecken bleibt? Foto: betexion - Pixabay.de

Eine Situation, die wohl die meisten kennen dürften: Man hat es eilig, doch der Zug bzw. die U-Bahn schließt bereits seine Türen. Mittels eines beherzten Sprints versucht man, doch noch ins Wageninnere zu gelangen, aller Warnsignale zum Trotz. Doch ein beherzter Sprung ins Wageninnere kann auch böse Folgen haben – beispielsweise, wenn man in der Tür eingeklemmt wird. Doch wer haftet in einem solchen Fall? Der U-Bahn-Fahrer, der drauf hätte achten müssen, dass der Türbereich frei ist, bevor er die Tür schließt? Oder der Mensch, der in der Tür eingeklemmt wird, selbst? Eine Frage, die nun das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az: 8 S 5719/17) zu klären hatte.  

Was war passiert?  

Ein Mann wollte im Juni 2016 in die Nürnberger U-Bahn steigen. Dabei geriet er jedoch in die sich schließende Tür und zog sich eigenen Angaben zufolge einen Rippenbruch zu. Daraufhin verklagte der Mann den U-Bahn-Betreiber, die VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft, auf ein Schmerzensgeld. Deren Fahrer hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen werden, sofern sich noch jemand im Türbereich befindet. Zudem hätte die Lichtschranke so eingestellt werden müssen, dass ein Einklemmen des Gastes nicht möglich gewesen wäre. Das Schmerzensgeld müsse mindestens 1.500 Euro betragen, so der Mann.

Das Urteil  

Dieser Ansicht wollte das Landgericht, wie schon die Vorinstanz, nicht folgen. So sei nach Videoaufzeichnungen deutlich geworden, dass der Mann den Bahn-Waggon betreten wollte, als bereits Warnlichter blinkten.  

Der U-Bahn-Betreiber müsse aber nur haften, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das konnte das Gericht aber nicht erkennen – die optischen und akustischen Warnhinweise vor dem Schließen der Wagentüren stellten aus Sicht des Gerichts eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem sei der Mann nur kurz eingeklemmt gewesen. Das heißt, dass der Einklemmschutz funktioniere.  

Weitere Sicherheitsvorkehrungen, wie Lichtschranken, seien aus Sicht des Gerichts nicht notwendig. Sicherheitsvorkehrungen seien nicht erforderlich, wenn sich die potenziellen Gefahren ohne weiteres erkennen und vermeiden ließen. Wer sich durch eine erkennbar schließende Tür dränge, müsse nach Auffassung der Richter damit rechnen, eingeklemmt zu werden.  

Die Klage des Mannes wurde abgewiesen.

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