Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Grundfähigkeiten oder Unfallversicherung: Biometrie2Go ist das akustische Nachschlagewerk rund um die große Welt der biometrischen Absicherung. Alle 14 Tage liefern Jessica Grün, Nadine Meier und Panos Kalantzis aus dem Biometrie-Team der Bayerischen neuen fachlichen Input von Profis für Profis.
In der aktuellen Folge von Biometrie2Go dreht sich alles um die Infektionsklausel in den Berufsunfähigkeitsbedingungen, mit Blick auf die steigende Relevanz dieses Themas in den letzten Jahren, insbesondere im Kontext der Corona-Pandemie.
Panos beginnt damit, auf das Tätigkeitsverbot einzugehen und erklärt, dass nicht jedes Verbot zwangsläufig zu einer Berufsunfähigkeit führt. Die Infektionsklausel greift nur, wenn eine Person aufgrund einer Infektion vollständig oder teilweise an der Berufsausübung gehindert wird. Das Infektionsschutzgesetz bildet die rechtliche Grundlage für solche Verbote, wobei das Vorliegen einer Infektion nicht zwingend erforderlich ist.
“Auch ohne eine Infektionsklausel besteht bei sonst gleichen Bedienungen ein Leistungsanspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Eine gut ausformulierte Infektionsklausel ist eher ein Nice-to-have-Merkmal, kein Must-have.”
Die Gruppe diskutiert weiterhin darüber, ob die Infektionsklausel eine Notwendigkeit ist oder nicht. Panos stellt ein Szenario vor, in dem eine Person trotz einer Infektion symptomfrei ist, aber aufgrund des Gesundheitsamtes nicht arbeiten darf. Er argumentiert, dass in solchen Fällen eine mittelbare Berufsunfähigkeit vorliegen kann, auch ohne das Vorhandensein einer Infektionsklausel.
Nadine und Jessica bringen die Diskussion auf die Infektionsklausel in der Grundfähigkeitenversicherung und erörtern deren Bedeutung in diesem Kontext. Panos erklärt, dass diese Klausel in der Grundfähigkeitenversicherung einen Mehrwert darstellen kann, insbesondere für Berufe, die einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
Reinhören lohnt sich!
Titelbild: © die Bayerische