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Coronavirus: Diese Besonderheiten gelten am Arbeitsplatz

Coronavirus im Arbeitsalltag

Coronavirus im Arbeitsleben: Firmen informieren über Vorkehrungen und Vorschriften. Doch was ist z. B. mit Kurzarbeit?

Eine Frau mit Maske auf dem Fahrrad.

Tipp für ERGO Rechtsschutz Kunden

 

ERGO Rechtsschutz Kunden können sich zu Fragen rund um die Corona-Epidemie unter der Telefonnummer 0711 / 66965-02 kostenfrei anwaltlich beraten lassen.

 

Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice steht Ihnen für Rechtsschutzanfragen gern zur Verfügung. Bitte senden Sie diese per E-Mail an rs-schaden@ergo.de.

Das Coronavirus wirft auch im Arbeitsalltag Fragen auf. Das Wichtigste in Kürze:

  • Einzelunternehmer, Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige können Soforthilfe in Form finanzieller Zuschüsse beantragen.
  • Bund und Länder sehen Hilfsprogramme vor. Außerdem soll es steuerliche Erleichterungen geben.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ihrer Fürsorgepflicht aus § 618 BGB nachzukommen und Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Mitarbeiter vor Ansteckung zu schützen.
  • Ist doch ein Mitarbeiter erkrankt, steht diesem eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zu.
  • Falls Arbeitnehmer unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, muss ihnen der Arbeitgeber ihr Gehalt weiterzahlen. Später erhält er vom Gesundheitsamt eine Erstattung der Gehaltsfortzahlung.
  • Betriebsstillstand aufgrund von Lieferengpässen liegt im Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Er lässt den Anspruch auf Entgelt nicht entfallen. Durch die Coronakrise wurde aber die Beantragung von Kurzarbeit erleichtert.
  • Die Betreuung nicht erkrankter Kinder aufgrund von Kindergarten- oder Schulschließungen kann über Überstundenabbau oder Urlaubstage erfolgen.

Soforthilfe für kleine Unternehmen und Selbstständige

Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmen und Freiberufler trifft die Corona-Krise besonders hart: Aufträge fallen weg. Viele können ihre Arbeit auch gar nicht mehr ausüben. Die laufenden Kosten wie Mieten, Leasingraten usw. müssen sie aber weiterhin zahlen.

Unterstützung kommt in Form eines Soforthilfeprogramms. Kern dieses staatlichen Hilfsprogramms sind finanzielle Zuschüsse. Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bekommen einen Zuschuss von bis zu 9.000 € für 3 Monate. Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten liegt der Zuschuss bei bis zu 15.000 € für 3 Monate.

Voraussetzung ist eine wirtschaftliche Notsituation, die auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Wichtig ist, dass vor März 2020 keine wirtschaftliche Schieflage bestand. Die Notwendigkeit der bewilligten Zuschüsse soll nachträglich geprüft werden. Einen Antrag können Sie bei Ihrem Bundesland stellen, das auch die Abwicklung übernimmt.

Achtung: Stellen Sie Anträge nur über offizielle Websites, nicht über solche, die Sie durch Suchmaschinen gefunden haben. Denn Betrüger versuchen, über gefälschte Websites an die Daten betroffener Unternehmen zu gelangen. Vermutlich, um damit Anträge zu stellen so auf betrügerische Weise an Leistungen zu kommen.

Zusätzlich zu den Zuschüssen sind Steuererleichterungen für Selbstständige geplant. So können Sie die Herabsetzung oder Aussetzung von Vorauszahlungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beantragen. Fällige Steuerzahlungen sollen gestundet werden können. Wenn Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Corona-Krise belegen können, auch ohne Stundungszins. Außerdem ist geplant, Säumniszuschläge zu erlassen und auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.

Neben dem Hilfspaket der Bundesregierung haben auch die einzelnen Bundesländer eigene Hilfsprogramme ins Leben gerufen. Informieren Sie sich hier:

 

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Was müssen Arbeitgeber tun?

Was Arbeitgeber konkret unternehmen müssen, um ihre Arbeitnehmer zu schützen, ist nicht geregelt. Da es bisher keinen vergleichbaren Fall gab, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes:

Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Sie müssen also gewährleisten, dass die Angestellten ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter davor schützt, sich bei erkrankten Kollegen anzustecken. Daraus resultiert die Pflicht, die Mitarbeiter über das Risiko einer Infektion aufzuklären. Und über mögliche und notwendige Schutzmaßnahmen.

Welche Maßnahmen der Arbeitgeber konkret ergreifen muss, hängt von der individuellen Situation im Unternehmen ab sowie vom Grad der Gefährdung. Solange keine konkrete Gefährdung im Unternehmen bekannt ist, reichen allgemeine Informationen zur Ansteckungsmöglichkeit, zur Erkrankung und zur Vorbeugung. Sollte sich tatsächlich ein Mitarbeiter infizieren, werden aufgrund der konkreten Gefahr für alle anderen Mitarbeiter konkrete Schutzmaßnahmen nötig.

Was, wenn es zu Kurzarbeit wegen Corona kommt?

Einige Branchen sind abhängig von der Zulieferung von Materialien zur Weiterverarbeitung. Kommen diese beispielsweise aus China, ist es momentan schwierig, da Lieferungen ausbleiben. Der Grund: Die Ware kann in Risikogebieten derzeit zum Teil nicht versandt werden und fehlt dann hier in Deutschland für die Weiterverarbeitung.

Ebenso problematisch ist für viele Unternehmer der Umstand, dass sie die produzierten Waren nicht ausliefern können und daher einlagern müssen.

Es kann also passieren, dass Ihr Arbeitgeber Sie nicht mehr beschäftigen kann. Aber was ist dann mit Ihrem Vergütungsanspruch? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Lohn weiterzuzahlen, obwohl Sie gar nicht arbeiten können?

Man spricht in einem solchen Fall von Betriebsrisiko. Das Risiko des Warenengpasses und der daraus resultierenden fehlenden Arbeit liegt in der Sphäre des Arbeitgebers. Er trägt das Betriebsrisiko. Daher muss er auch dann den Lohn weiterzahlen, wenn er Sie nicht beschäftigen kann. Voraussetzung ist aber, dass Sie Ihre Arbeitsleistung erbringen könnten und nicht selbst erkrankt sind.

 

Gleiches gilt für den Fall, dass ein Unternehmen aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen muss. Auch dabei handelt es sich um einen Fall von Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber tragen muss. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf vollen Lohn.

 

Um Arbeitgeber vor möglichen Insolvenzen und Arbeitnehmer vor Entlassungen zu bewahren, gibt es die Möglichkeit der Kurzarbeit.

 

Dabei wird die Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls vorübergehend reduziert, z. B. mangels ausreichender Aufträge. Durch das Kurzarbeitergeld wird der Verdienstausfall der Mitarbeiter teilweise ausgeglichen. Vorgesehen ist dabei, dass Arbeitnehmer ohne Kind 60 % und Arbeitnehmer mit Kind 67 % des Nettolohns als Kurzarbeitergeld erhalten.

 

Das Kurzarbeitergeld soll im Mai 2020 erhöht werden. Nach dem vierten Monat soll es 70 % des Nettolohns betragen und nach dem siebten Monat 80 %. Bei Arbeitnehmern mit Kind kommen jeweils weitere 7 % dazu.

 

Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergelds finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

 

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Coronakrise eine deutliche Vereinfachung der Kurzarbeit beschlossen. So sind die Hürden für die Beantragung geringer geworden. Eine Zahlung ist rückwirkend ab 1. März 2020 möglich. Mehr erfahren Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

 

Kurzarbeit kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Gibt es keinen Betriebsrat und sieht auch kein Tarifvertrag eine entsprechende Regelung vor, muss jeder betroffene Arbeitnehmer zustimmen. Mit jedem einzelnen muss der Arbeitgeber vereinbaren, um wie viel sich die Arbeitszeit verkürzen soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen. Außerdem muss mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer betroffen sein und der Entgeltausfall muss mindestens 10 % des jeweiligen Bruttogehalts betragen.

 

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann es für Sie tatsächlich zu Lohneinbußen kommen. Denn der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, für die Zeit der Lieferengpässe eine entsprechende Kurzarbeit anzuordnen.

Was passiert, wenn Sie unter Quarantäne gestellt werden?

Es kommt darauf an: Haben Sie selbst das Coronavirus? Oder sind Sie aus anderen Gründen in Quarantäne?

Wenn Sie selbst erkrankt sind, gilt dasselbe wie bei jeder anderen Erkrankung: Sie sind krankgeschrieben. Dabei gelten die arbeitsrechtlichen Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Sind Sie aus anderen Gründen unter Quarantäne gestellt und selbst nicht erkrankt, haben Sie nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für Ihren Verdienstausfall. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Ihrem Nettoentgelt. Die Entschädigung erbringt der Arbeitgeber. Er kann wiederum einen Regressanspruch bei der Behörde geltend machen, die die Quarantäne angeordnet hat.

Was, wenn Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben?

Sie waren in einer der stärker betroffenen Regionen und wollen wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren? Dazu sind Sie natürlich berechtigt. Solange es keine behördlichen Quarantänemaßnahmen für diese Gebiete gibt, können Sie ganz normal an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

 

Gerade wenn Sie keine Krankheitsanzeichen bemerken, sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, sich auf das Virus testen zu lassen. Möchte Ihr Arbeitgeber dennoch nicht, dass Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren, ist er zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Eine Beschäftigung im Homeoffice ist dann möglich, wenn Ihr Arbeitsvertrag Ihnen ein Arbeiten zu Hause eindeutig erlaubt. Oder wenn Sie eine entsprechende Absprache mit dem Arbeitgeber treffen.

Kindergarten wegen Corona geschlossen – und nun?

 

Schulen und Kitas sind bundesweit geschlossen. Doch auch wenn die Schulen nun nach und nach den Unterricht wieder aufnehmen wollen, haben viele Eltern ein Problem bei der Betreuung ihres Nachwuchses.

 

Grundsätzlich dürfen Eltern nach § 45 SGB V zur Betreuung ihrer kranken Kinder für maximal 10 Tage im Jahr zu Hause bleiben. Nun handelt es sich aber nicht um eine Erkrankung Ihres Kindes, sondern um einen Betreuungsengpass wegen der geschlossenen Einrichtung. Das sollten Sie mit Ihrem Vorgesetzten besprechen. Möglicherweise können Sie im Homeoffice arbeiten oder Überstunden abbauen. Oder Sie nehmen sich für diese Zeit Urlaub.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Notbetreuung in Schulen und Kitas nutzen. Etwa als Erziehungsberechtigter, der im Bereich der sogenannten kritischen Infrastruktur tätig ist. Die genauen Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten Ihrer Landesregierung.

 

Sie fürchten, dass sich Ihr Kind mit dem Coronavirus infiziert hat? In diesem Fall empfiehlt das Robert-Koch-Institut, sich an das Gesundheitsamt zu wenden.

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